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Die Wirksamkeit Von Verwaltungsakten Nach 41 43 Vwvfg

Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten nach 41 43 VwVfG

Ihre Bedeutung und Voraussetzungen

41 43 VwVfG: Die Bekanntgabepflicht

Gemäß § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts (VA) von dessen Bekanntgabe abhängig. Die Bekanntgabe ist nach § 43 VwVfG der Vorgang, durch den der VA dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird.

§ 35 VwVfG NRW: Der Begriff des Verwaltungsakts

Nach § 35 VwVfG NRW ist ein VA jede Verfügung, die in Form eines Verwaltungsakts ergeht. Eine Verfügung ist eine behördliche Entscheidung, die auf die Regelung eines Einzelfalls gerichtet ist und nicht nur vorbereitender Natur ist.

Probleme der Durchsuchung

Die Durchsuchung ist eine Maßnahme, die in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift. Daher ist eine Durchsuchung nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. wenn der Betroffene die Maßnahme duldet oder wenn ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt.

Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung oder des Hauses. Diese Unverletzlichkeit bedeutet, dass die Wohnung ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht durchsucht werden darf.


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